Verlustausgleich · §27 EStG · KeSt · 9 min Lesezeit
Verlustausgleich Österreich: Was wirklich verrechenbar ist
Der Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist in §27 Abs 8 EStG abschließend geregelt — und enger, als viele denken. Sparbuchzinsen lassen sich nicht mit Aktienverlusten verrechnen, ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht möglich, und ab 2025 gilt eine neue Steuerreporting-Verordnung.
Die Grundregel: nur innerhalb desselben Jahres, nur innerhalb der Buckets
§27 Abs 8 EStG 1988 eröffnet mit dem Satz: „Der Verlustausgleich ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.“ Daraus folgen vier harte Einschränkungen:
- Nur innerhalb des 27,5%-Buckets — nicht mit Sparbuchzinsen oder Stiftungs-Zuwendungen.
- Stille Beteiligungen sind ein eigener Topf (Wartetastenverlust).
- Kein Ausgleich zwischen 27,5%-Bucket und tarifbesteuerten Kapitaleinkünften.
- Kein Verlustvortrag in Folgejahre. Was zum 31.12. nicht ausgeglichen ist, verfällt.
Drei Steuerbuckets — strikt getrennt
Bucket A — 27,5%
§27a Abs 1 Z 2 EStG
Realisierte Kursgewinne/-verluste aus Aktien, ETFs, Anleihen · Dividenden · Zinsen aus öffentlich angebotenen Anleihen · Erträge aus verbrieften Derivaten · Krypto-Wertsteigerungen (§27b)
Bucket B — 25%
§27a Abs 1 Z 1 EStG
Sparbuchzinsen · Sichteinlagen · Termingelder · Privatstiftungs-Zuwendungen (§27 Abs 5 Z 7)
Bucket C — Tarifsteuersatz
§27a Abs 2 EStG
Privatdarlehen · nicht öffentlich angebotene Anleihen · Krypto-Lending- und Staking-Pool-Erträge
Verluste aus Bucket A können nur mit Gewinnen aus Bucket A verrechnet werden — niemals mit B oder C.
Was geht — was nicht
OK
Aktienverlust ↔ Aktiengewinn
Beides Bucket A.
OK
Aktienverlust ↔ Dividende ausländischer Aktie
Beides Bucket A, beides 27,5%.
OK
Aktienverlust ↔ Anleihezinsen (öffentlich angeboten)
Bucket A.
OK
Aktienverlust ↔ Krypto-Gewinn (Direktbesitz)
§27b ist Teil Bucket A.
✗
Aktienverlust ↔ Sparbuchzinsen
Bucket B — explizit ausgeschlossen, §27 Abs 8 Z 1.
✗
Aktienverlust ↔ Stiftungs-Zuwendung (§27 Abs 5 Z 7)
Bucket B.
✗
Aktienverlust ↔ Privatdarlehens-Zinsen
Bucket C — Tarifsteuersatz.
OK
Krypto-Verlust ↔ Aktiengewinn
Beides 27,5%-Bucket.
✗
Krypto-Verlust ↔ Krypto-Lending-Ertrag
Lending = Tarif (Bucket C).
✗
Aktienverlust ↔ §30-Immobilienveräußerungs-Gewinn
§30 ist eigener Pool, strikt getrennt.
✗
Stille-Beteiligungs-Verlust ↔ Aktiengewinn
Wartetastenverlust, §27 Abs 8 Z 2.
Automatischer vs. manueller Verlustausgleich
Automatisch: nur durch inländische depotführende Stellen (z.B. Erste, BAWAG, easybank, dadat, flatex Austria, Hello Bank, Bank Direkt, Wiener Privatbank). Pro Kalenderjahr, pro Steuerpflichtigem, alle Depots derselben Bank.
Manuell über E1kv:
- Mehrere inländische Banken (bankübergreifend)
- Inland + Ausland (z.B. Erste + IBKR, BAWAG + Scalable)
- Nur ausländische Broker (IBKR, DEGIRO Deutschland, Scalable Capital, Lightyear)
- Krypto + Wertpapiere (auch wenn beide bei derselben inländischen Bank liegen)
- Gemeinschafts- und Treuhanddepots
Rechtsgrundlage automatischer Ausgleich: §93 i.V.m. §97 Abs 2 EStG.
Neu ab 1. Jänner 2025: Steuerreporting-Verordnung
Die Verlustausgleichsbescheinigung nach §96 Abs 4 Z 2 EStG (alt) wird durch das einheitliche Steuerreporting nach §96 Abs 5 EStG (neu) und der Steuerreportingverordnung BGBl II 213/2024 ersetzt.
- Erstmals anwendbar für Steuerjahr 2025.
- Verlustausgleich erfolgt jetzt auf Ebene der Bruttoeinkünfte, nicht mehr auf KeSt-Beträgen.
- Pflicht für alle KeSt-Abzugsverpflichteten (Banken, Kryptodienstleister).
- Inhalt: alle Kapitaleinkünfte, auch jene ohne Verlustausgleich (Sparbuchzinsen).
- Abrufbar bis spätestens 31. März des Folgejahres.
Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 gilt weiter die alte Verlustausgleichsbescheinigung.
Krypto: Was geht, was geht nicht
Seit 1. März 2022 sind Kryptowährungen in §27b EStG geregelt. Krypto-Neuvermögen (Anschaffung ab 1.3.2021) unterliegt dem 27,5%-Sondersteuersatz.
- Krypto-Verluste ↔ Aktien-Gewinne: Verrechenbar (Bucket A).
- Krypto-Lending / Staking-Pools: Tarifsteuersatz (Bucket C) — NICHT verrechenbar mit Aktien.
- Krypto-Altvermögen (vor 1.3.2021): Spekulationsfrist 1 Jahr — bei Verkauf nach 1 Jahr ggf. steuerfrei.
- Automatischer Krypto-Wertpapier-Ausgleich: Auch ab 2025 nicht möglich — nur über E1kv.
Quelle: BMF: Kryptowährungen
§30 Immobilien — strikt getrennt
Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind nach §30 Abs 7 EStG intern verrechenbar. Restverluste werden auf 60% gekürzt und über 15 Jahre mit Vermietungs-Einkünften (§28) ausgeglichen — niemals mit §27-Kapitalvermögen.
Drei Rechenbeispiele
Beispiel 1 — Inland, ein Broker, automatisch
Aktien-Gewinn +5.000 EUR · ETF-Verlust −2.000 EUR · Dividende +1.000 EUR → 4.000 EUR × 27,5% = 1.100 EUR ESt. Sparbuch-Zinsen 50 EUR werden separat mit 25% besteuert (12,50 EUR), nicht mit dem Aktienverlust verrechnet.
Beispiel 2 — Erste Bank + IBKR (manuell via E1kv)
Erste: −3.000 EUR Aktienverlust (KeSt-Bescheinigung zeigt unverbrauchten Verlust). IBKR: +5.000 EUR Aktiengewinn US, +500 EUR US-Dividende mit 75 EUR US-Quellensteuer.
E1kv: KZ 994 +5.500, KZ 891/892 −3.000 → Saldo 2.500 × 27,5% = 687,50 EUR. Anrechnung 75 EUR (KZ 998) → finale ESt 612,50 EUR.
Beispiel 3 — Verlustverfall
Aktienverlust −1.000 EUR · Aktien-Gewinn andere Position +200 EUR · Sparbuchzinsen +800 EUR.
Verrechnet: −1.000 + 200 = −800 Restverlust. Sparbuchzinsen voll mit 25% (200 EUR). Restverlust verfällt zum 31.12. Kein Vortrag in 2026 möglich. Tipp: Vor Jahreswechsel offene Gewinne realisieren, um den Verlust zu „verbrauchen“.
Wichtige Sonderregeln
- Keine Wash-Sale-Regel: Österreich verbietet Verkauf-Rückkauf zum Zweck der Verlustrealisierung nicht. Tax-Loss-Selling ist zulässig (außer in Extremfällen §22 BAO Missbrauch).
- Anschaffungsnebenkosten nicht abzugsfähig: Ordergebühren erhöhen nicht die AK im Privatvermögen (§27a Abs 4 Z 2 EStG; VfGH G 168/2017).
- Pro-Land-Höchstbetrag bei Quellensteuer: DBA-Anrechnung pro Quellenstaat einzeln rechnen (USA 15%, Schweiz 15%, Frankreich 12,8%).
- Gemeinschaftsdepots: Kein automatischer Ausgleich — jede:r Mitinhaber:in veranlagt separat.
Häufige Fehler
- Sparbuchzinsen mit Aktienverlusten verrechnen wollen (§27 Abs 8 Z 1 verbietet das).
- Auf Verlustvortrag in Folgejahre hoffen — gibt es bei §27 nicht.
- Bei mehreren Brokern auf automatischen Ausgleich vertrauen (nur intra-Bank).
- Auslandsbroker übersehen Verlustausgleich gar nicht erst — muss aktiv via E1kv geschehen.
- Krypto + Aktien intra-Bank automatisch erwartet (auch 2025 nicht).
- Anschaffungsnebenkosten/Spesen geltend machen (im Privatvermögen ausgeschlossen).
- Bucket-C-Erträge (Privatdarlehen, Krypto-Lending) im 27,5%-Bucket eintragen.
Offizielle Quellen
- §27 EStG (Abs 8 Verlustausgleich)
- §27a EStG (Sondersteuersätze, Buckets)
- §27b EStG (Krypto)
- §93 EStG (KeSt-Abzug)
- §96 EStG (Bescheinigung / Steuerreporting)
- §97 EStG (Verlustausgleich auf Antrag)
- §30 EStG (Immobilien-Pool)
- Steuerreportingverordnung BGBl II 213/2024
- BMF: Verluste aus Veräußerung Kapitalvermögen
- BMF: Besteuerung Kapitalerträge Inland
- USP: Bescheinigung Kapitalerträge
- BMF E1kv 2024 (PDF)
Stand: Mai 2026. Steuerrechtliche Aussagen sind keine Rechtsberatung — bei größeren Beträgen Steuerberater oder verbindliche Auskunft (§90 BAO) einholen.
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