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Verlustausgleich · §27 EStG · KeSt · 9 min Lesezeit

Verlustausgleich Österreich: Was wirklich verrechenbar ist

Der Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist in §27 Abs 8 EStG abschließend geregelt — und enger, als viele denken. Sparbuchzinsen lassen sich nicht mit Aktienverlusten verrechnen, ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nicht möglich, und ab 2025 gilt eine neue Steuerreporting-Verordnung.

Die Grundregel: nur innerhalb desselben Jahres, nur innerhalb der Buckets

§27 Abs 8 EStG 1988 eröffnet mit dem Satz: „Der Verlustausgleich ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.“ Daraus folgen vier harte Einschränkungen:

  1. Nur innerhalb des 27,5%-Buckets — nicht mit Sparbuchzinsen oder Stiftungs-Zuwendungen.
  2. Stille Beteiligungen sind ein eigener Topf (Wartetastenverlust).
  3. Kein Ausgleich zwischen 27,5%-Bucket und tarifbesteuerten Kapitaleinkünften.
  4. Kein Verlustvortrag in Folgejahre. Was zum 31.12. nicht ausgeglichen ist, verfällt.

Drei Steuerbuckets — strikt getrennt

Bucket A — 27,5%

§27a Abs 1 Z 2 EStG

Realisierte Kursgewinne/-verluste aus Aktien, ETFs, Anleihen · Dividenden · Zinsen aus öffentlich angebotenen Anleihen · Erträge aus verbrieften Derivaten · Krypto-Wertsteigerungen (§27b)

Bucket B — 25%

§27a Abs 1 Z 1 EStG

Sparbuchzinsen · Sichteinlagen · Termingelder · Privatstiftungs-Zuwendungen (§27 Abs 5 Z 7)

Bucket C — Tarifsteuersatz

§27a Abs 2 EStG

Privatdarlehen · nicht öffentlich angebotene Anleihen · Krypto-Lending- und Staking-Pool-Erträge

Verluste aus Bucket A können nur mit Gewinnen aus Bucket A verrechnet werden — niemals mit B oder C.

Was geht — was nicht

OK

Aktienverlust ↔ Aktiengewinn

Beides Bucket A.

OK

Aktienverlust ↔ Dividende ausländischer Aktie

Beides Bucket A, beides 27,5%.

OK

Aktienverlust ↔ Anleihezinsen (öffentlich angeboten)

Bucket A.

OK

Aktienverlust ↔ Krypto-Gewinn (Direktbesitz)

§27b ist Teil Bucket A.

Aktienverlust ↔ Sparbuchzinsen

Bucket B — explizit ausgeschlossen, §27 Abs 8 Z 1.

Aktienverlust ↔ Stiftungs-Zuwendung (§27 Abs 5 Z 7)

Bucket B.

Aktienverlust ↔ Privatdarlehens-Zinsen

Bucket C — Tarifsteuersatz.

OK

Krypto-Verlust ↔ Aktiengewinn

Beides 27,5%-Bucket.

Krypto-Verlust ↔ Krypto-Lending-Ertrag

Lending = Tarif (Bucket C).

Aktienverlust ↔ §30-Immobilienveräußerungs-Gewinn

§30 ist eigener Pool, strikt getrennt.

Stille-Beteiligungs-Verlust ↔ Aktiengewinn

Wartetastenverlust, §27 Abs 8 Z 2.

Automatischer vs. manueller Verlustausgleich

Automatisch: nur durch inländische depotführende Stellen (z.B. Erste, BAWAG, easybank, dadat, flatex Austria, Hello Bank, Bank Direkt, Wiener Privatbank). Pro Kalenderjahr, pro Steuerpflichtigem, alle Depots derselben Bank.

Manuell über E1kv:

  • Mehrere inländische Banken (bankübergreifend)
  • Inland + Ausland (z.B. Erste + IBKR, BAWAG + Scalable)
  • Nur ausländische Broker (IBKR, DEGIRO Deutschland, Scalable Capital, Lightyear)
  • Krypto + Wertpapiere (auch wenn beide bei derselben inländischen Bank liegen)
  • Gemeinschafts- und Treuhanddepots

Rechtsgrundlage automatischer Ausgleich: §93 i.V.m. §97 Abs 2 EStG.

Neu ab 1. Jänner 2025: Steuerreporting-Verordnung

Die Verlustausgleichsbescheinigung nach §96 Abs 4 Z 2 EStG (alt) wird durch das einheitliche Steuerreporting nach §96 Abs 5 EStG (neu) und der Steuerreportingverordnung BGBl II 213/2024 ersetzt.

  • Erstmals anwendbar für Steuerjahr 2025.
  • Verlustausgleich erfolgt jetzt auf Ebene der Bruttoeinkünfte, nicht mehr auf KeSt-Beträgen.
  • Pflicht für alle KeSt-Abzugsverpflichteten (Banken, Kryptodienstleister).
  • Inhalt: alle Kapitaleinkünfte, auch jene ohne Verlustausgleich (Sparbuchzinsen).
  • Abrufbar bis spätestens 31. März des Folgejahres.

Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 gilt weiter die alte Verlustausgleichsbescheinigung.

Krypto: Was geht, was geht nicht

Seit 1. März 2022 sind Kryptowährungen in §27b EStG geregelt. Krypto-Neuvermögen (Anschaffung ab 1.3.2021) unterliegt dem 27,5%-Sondersteuersatz.

  • Krypto-Verluste ↔ Aktien-Gewinne: Verrechenbar (Bucket A).
  • Krypto-Lending / Staking-Pools: Tarifsteuersatz (Bucket C) — NICHT verrechenbar mit Aktien.
  • Krypto-Altvermögen (vor 1.3.2021): Spekulationsfrist 1 Jahr — bei Verkauf nach 1 Jahr ggf. steuerfrei.
  • Automatischer Krypto-Wertpapier-Ausgleich: Auch ab 2025 nicht möglich — nur über E1kv.

Quelle: BMF: Kryptowährungen

§30 Immobilien — strikt getrennt

Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind nach §30 Abs 7 EStG intern verrechenbar. Restverluste werden auf 60% gekürzt und über 15 Jahre mit Vermietungs-Einkünften (§28) ausgeglichen — niemals mit §27-Kapitalvermögen.

Drei Rechenbeispiele

Beispiel 1 — Inland, ein Broker, automatisch

Aktien-Gewinn +5.000 EUR · ETF-Verlust −2.000 EUR · Dividende +1.000 EUR → 4.000 EUR × 27,5% = 1.100 EUR ESt. Sparbuch-Zinsen 50 EUR werden separat mit 25% besteuert (12,50 EUR), nicht mit dem Aktienverlust verrechnet.

Beispiel 2 — Erste Bank + IBKR (manuell via E1kv)

Erste: −3.000 EUR Aktienverlust (KeSt-Bescheinigung zeigt unverbrauchten Verlust). IBKR: +5.000 EUR Aktiengewinn US, +500 EUR US-Dividende mit 75 EUR US-Quellensteuer.

E1kv: KZ 994 +5.500, KZ 891/892 −3.000 → Saldo 2.500 × 27,5% = 687,50 EUR. Anrechnung 75 EUR (KZ 998) → finale ESt 612,50 EUR.

Beispiel 3 — Verlustverfall

Aktienverlust −1.000 EUR · Aktien-Gewinn andere Position +200 EUR · Sparbuchzinsen +800 EUR.

Verrechnet: −1.000 + 200 = −800 Restverlust. Sparbuchzinsen voll mit 25% (200 EUR). Restverlust verfällt zum 31.12. Kein Vortrag in 2026 möglich. Tipp: Vor Jahreswechsel offene Gewinne realisieren, um den Verlust zu „verbrauchen“.

Wichtige Sonderregeln

  • Keine Wash-Sale-Regel: Österreich verbietet Verkauf-Rückkauf zum Zweck der Verlustrealisierung nicht. Tax-Loss-Selling ist zulässig (außer in Extremfällen §22 BAO Missbrauch).
  • Anschaffungsnebenkosten nicht abzugsfähig: Ordergebühren erhöhen nicht die AK im Privatvermögen (§27a Abs 4 Z 2 EStG; VfGH G 168/2017).
  • Pro-Land-Höchstbetrag bei Quellensteuer: DBA-Anrechnung pro Quellenstaat einzeln rechnen (USA 15%, Schweiz 15%, Frankreich 12,8%).
  • Gemeinschaftsdepots: Kein automatischer Ausgleich — jede:r Mitinhaber:in veranlagt separat.

Häufige Fehler

  1. Sparbuchzinsen mit Aktienverlusten verrechnen wollen (§27 Abs 8 Z 1 verbietet das).
  2. Auf Verlustvortrag in Folgejahre hoffen — gibt es bei §27 nicht.
  3. Bei mehreren Brokern auf automatischen Ausgleich vertrauen (nur intra-Bank).
  4. Auslandsbroker übersehen Verlustausgleich gar nicht erst — muss aktiv via E1kv geschehen.
  5. Krypto + Aktien intra-Bank automatisch erwartet (auch 2025 nicht).
  6. Anschaffungsnebenkosten/Spesen geltend machen (im Privatvermögen ausgeschlossen).
  7. Bucket-C-Erträge (Privatdarlehen, Krypto-Lending) im 27,5%-Bucket eintragen.

Offizielle Quellen

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